Finanzmonopol

Finanzmonopol
1. Begriff/Charakterisierung: Aus fiskalischen und/oder wirtschaftspolitischen Gründen staatlicherseits erfolgter Ausschluss des freien  Wettbewerbs; alleinige Befugnis des Staates, zu Einnahmezwecken bestimmte Waren als Monopolist herzustellen und/oder zu vertreiben.
- Anders: Allgemeines  Monopol.
- Die ausschließliche Gesetzgebung über F. hat nach Art. 105 I GG der Bund.
- F. wird verwaltet durch eine Monopolbehörde (Monopolamt); diese erhebt zugleich die organisatorisch mit der Monopolisierung kombinierte Steuer auf die Waren (Monopolsteuer).
– (2.) Formen: a) Total- oder Vollmonopol: Produktion und Verteilung der Waren bis zur Einzelhandelsstufe liegen in Händen der Monopolverwaltung.
- b) Teilbranchenmonopol: Ein oder mehrere Produktionszweige einer Warengattung sind von der Produktion bis zum Einzelhandel monopolisiert.
- c) Einstufiges (Teil-Phasen-)Monopol: Lediglich eine Stufe aus der gesamten Produktions- und Handelskette ist monopolisiert. (1) Beim Handelsmonopol erfolgt die Erzeugung durch autorisierte private Unternehmen; die Monopolverwaltung übernimmt den Vertrieb auf der Großhandelsstufe. (2) Beim Erzeugermonopol erfolgt die Erzeugung in staatlichen Monopolbetrieben; der Vertrieb wird von privaten Händlern vorgenommen.
- 3. Monopolwaren: International sind die häufigsten Waren Tabak, Zündwaren, Zigaretten, alkoholische Getränke, ferner Salz, Zucker und Petroleumprodukte.
- 4. Ziele: a) Einflussnahme auf die Produktion, Marktversorgung, Absatzsicherung, Strukturpolitik, wie etwa die Mittelstandsförderung, die Abwehr von Auslandskonkurrenz etc.
- b) Dem fiskalischen Ziel entspricht es, dass mit der Monopolisierung die Monopolsteuer erhoben wird ( Verbrauchsbesteuerung,  Branntweinsteuer). Soweit das Aufkommen aus dieser Steuer die Aufwendungen für die Monopolverwaltung einschließlich der staatlichen Übernahmepreise für Ablieferungen an das Monopol nicht deckt, wird das nicht fiskalische Zielspektrum des Monopols offensichtlich.
- 5. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: In der Zeit des Absolutismus waren F. ein bevorzugtes Finanzierungsinstrument. Heute gilt die Verbrauchsbesteuerung als überlegen, das F. sowohl aus fiskalischer wie aus wirtschaftspolitischer Sicht als veraltet.
- 6. Bedeutung: In der Bundesrepublik Deutschland existiert noch ein F., das  Branntweinmonopol. Das Zündwarenmonopol wurde durch Gesetz vom 27.8.1982 (BGBl I 1241) abgeschafft.

Lexikon der Economics. 2013.

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